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Erbvorbezug / Vorempfang Erbe

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Erbrechtliche Folgen von Erbvorbezügen

Rechtsgebiet:
Erbvorbezug / Vorempfang Erbe
Stichworte:
Erbvorzug, Vorempfang Erbe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lebzeitige Zuwendungen wie Erbvorbezüge, Schenkungen und gemischte Schenkungen an Pflichtteilserben unterstehen beim Ableben des Präsumptiverblassers Korrekturmöglichkeiten:

  • Ausgleichung
  • Herabsetzung von Pflichtteil verletzenden Wertvorteilen, vor allem sog. „Familienrabatte“ (
  • Teilungsrechnung
    • Einstellung der Erbvorbezüge  in die Erbteilungs-Rechnung

Themen erbrechtlicher Aufarbeitung

Überblick

Beim lebzeitigen Immobilienerwerb durch einen Pflichtteilserben stehen in der späteren Erbteilung des Veräusserers folgende Themen noch zu Erledigung an:

  • Bewertung des Schenkungs- bzw. des Erbvorbezugsgegenstandes
    • Teilungsbeauftragter bzw. Testamentsvollstrecker,
      • falls letztwillig so angeordnet
    • übrige Pflichtteilserben,
      • falls diese eine Zurücksetzung und deren Ausgleichung bzw. Herabsetzung geltend machen wollen
  • Ausgleichung (ZGB 626 ff.)
  • Herabsetzung (ZGB 522 ff.)
    • Herabsetzungs-Begehren (anderen Pflichtteilserben)
    • Herabsetzungs-Einrede (besitzender Pflichtteilserben)
  • Verrechnung Verkäuferdarlehen mit Erbteil des Erwerbers/Schuldners (ZGB 614)
  • Vorbehaltsnutzungen
    • Löschung der Nutzniessungsdienstbarkeit im Grundbuch, falls der Ehepartner des ehem. berechtigten Veräusserers entweder nicht dienstbarkeitsberechtigt war oder vorverstorben ist
    • Löschung der Wohnrechtsdienstbarkeit im Grundbuch, falls der Ehepartner des ehem. berechtigten Veräusserers entweder nicht dienstbarkeitsberechtigt war oder vorverstorben ist

Gleichstellung aller präsumtiven Pflichtteilserben

In der Regel erweist sich die Gleichstellung aller Erben als zweckmässig:

  • Wird einen präsumtiven Pflichtteilserben eine Schenkung oder Erbvorbezug ausgefolgt, sollte zur Gleichstellung und Vermeidung ausgleichungs- oder herabsetzungspflichtigen Wertdifferenzen denjenigen präsumtiven Pflichtteilserben, bei denen eigentlich keine Schenkung oder kein Erbvorbezug ansteht, ebenso eine gleichwertige unentgeltliche Zuwendung gemacht werden, um beim präsumptiven Nachlass für alle künftigen Pflichtteilserben die gleiche Grundlage zu schaffen; es empfiehlt sich zur Streitvermeidung den „Gleichstand“ erbvertraglich von den Erben bestätigen zu lassen;
  • Durch die Gleichstellung entsteht eine sog. „Erbvorbezugsgemeinschaft“, d.h. eine durch Erbvorbezug begründete einfache Gesellschaft.
  • Ein solches Vorhaben steht natürlich unter dem „Vorbehalt“ der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Möglichkeiten und der Gleichstellungsbereitschaft des Schenkers.

Erbvorbezugsgemeinschaft und Steuern

VwGer ZH, in StE 1995, B 42.32, Nr. 4 (Besteuerung bei komplizierten Teilungsverhältnissen mit Verschiebung der Eigentumsquoten)

Testamentsvollstreckung

Trotz lebzeitiger Vermögensnachfolge durch Erbvorbezug sollte der Präsumptiverblasser mit Vorteil einen Willensvollstrecker letztwillig, d.h. mittels eigenhändigen oder öffentlichen Testaments, einsetzen. Als unabhängiger Dritter soll der Testamentsvollstrecker Ausgleichung, Herabsetzung und Teilung im Sinne des Erblasserwillens begleiten.

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