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Erbvorbezug / Vorempfang Erbe

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Gemischter Erbvorbezug

Rechtsgebiet:
Erbvorbezug / Vorempfang Erbe
Stichworte:
Erbvorbezug, Erbvorzug, Vorempfang Erbe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Lebensalltag gestaltet sich nicht immer nach der gesetzlichen Vertragsdefinition, sondern an den praktischen und / oder wirtschaftlichen Bedürfnissen, so auch bei Schenkung und Erbvorbezug. So sind auch Schenkungen oder Erbvorbezüge anzutreffen, wo der Beschenkte vom Schenker Verpflichtungen gegenüber Dritten zu übernehmen hat oder der Beschenkte Verpflichtungen wie eine Vorbehaltsnutzung gegenüber dem Schenker einzugehen hat.

Beispiele

Definitionen

Offener gemischter Erbvorbezug

Die gemischte Schenkung (auch: gemischter Erbvorbezug) enthält im Gegensatz zur „reinen Schenkung“ bzw. zum „reinen Erbvorbezug“ eine teilweise Gegenleistung:

  • Für die Hingabe des Zuwendungsgegenstandes verlangt der Schenker vom Beschenkten eine teilweise Gegenleistung.

Verborgener gemischter Erbvorbezug

Auch als „gemischte Schenkung“ bzw. als „gemischter Erbvorbezug“ gelten die Tatbestände verborgener Begünstigung:

  • Die zu entrichtende Gegenleistung ist „gewollt erheblich unter Wert“
  • Der Differenzbetrag ist steuerlich relevant.

Beispiele eines verborgenen gemischten Erbvorbezugs

  • Ausrichtung eines übermässigen Lohns (BGE 71 II 77)
  • Verkauf einer Immobilie zu bewusst tiefem Preis („Familienpreis“)

Schenkungsabsicht muss nachgewiesen werden

Keine gemischte Schenkung:

Liegenschaft zu günstigem ohne Nachweis einer Schenkungsabsicht (vgl. BGE 116 II 234 Erw. lit. e)

Form

Grundsatz:
Anwendung schenkungsrechtlicher Formerfordernisse unabhängig vom Mass der entgeltlichen Gegenleistung.

Ziel
Vermeidung der Umgehung schenkungs-rechtlicher Formerfordernisse durch Verabredung eines „symbolischen Betrag“ als Gegenleistung.

Ausgleichung

Ausgleichungspflichtig ist, was der Empfänger unentgeltlich erhalten hat.

Gelegenheitsgeschenke sind nicht ausgleichungspflichtig.

» Weiterführende Informationen zur erbrechtlichen Ausgleichung

Herabsetzung

Der Herabsetzung zugunsten in ihrem Pflichtteil verletzter Erben unterliegen „gemischte Schenkungen“ resp. „gemischte Erbvorbezüge“ des Präsumptiverblassers:

  • während der letzten 5 Jahre vor seinem Tode ausfolgte;
  • frei widerrufen konnte

Ausnahme: Gelegenheitsgeschenke.

Wertveränderungen des Objektes zwischen Erwerb und Erbgang

Für die Berechnung des Betrages, welcher der Herabsetzung oder der Ausgleichung unterliegt, hat sich das Bundesgericht in BGE 98 II 359 ff. gegen die Subtraktions- bzw. gegen die sog. Konstantenmethode und für die Quoten- bzw. Proportionalmethode entschieden:

  • Wertveränderungshorizont:
    • Vollzug des gemischten Erbvorbezugs bis zum Tod (Erbgang)
  • Wertberechnung
    • Bei einer Wertveränderung wird der Veränderungsbetrag proportional auf den entgeltlichen Teil und den Zuwendungs-Teil verteilt!

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