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Gesetzliche Grundlagen

Weitere gesetzliche Grundlagen im Zivilgesetzbuch

ZGB Art. 626 Abs. 1

A. Ausgleichungspflicht der Erben

1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

ZGB Art. 534 Abs. 1

A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.

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