. .
Drucken/Print

Rechtsnatur und Erbvorbezugs-Grundtypen

Rechtsnatur

Erbvorbezug   =   zweitseitiger Vertrag

Erbvorbezugs-Grundtypen

Wie im Schenkungsrecht werden folgende zwei Grundtypen unterschieden:

Dem Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung ist kein Verpflichtungsgeschäft vorgeschaltet; es handelt sich um einen sog. Realvertrag.

weiterempfehlen:

  • email
  • Twitter
  • LinkedIn
  • del.icio.us
  • Facebook