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Erbvorbezug / Vorempfang Erbe

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Anrechnung im künftigen Nachlass

Rechtsgebiet:
Erbvorbezug / Vorempfang Erbe
Stichworte:
Erbvorbezug, Erbvorzug, Vorempfang Erbe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anrechnung allgemein

Vorempfänge (Erbvorbezüge) sind an die künftige Erbschaft anzurechnen (vgl. ZGB 626 Abs. 1 und ZGB 534 Abs. 1):

Zuwendung gegenüber späterem Erben

Lebzeitige Zuwendungen an künftige Erben

  • stellen immer Erbvorbezüge dar.
  • müssen nicht als Erbvorbezüge bezeichnet werden.

Zuwendung als Ungleichbehandlung

Lebezeitige Zuwendungen führen zu einer Ungleichbehandlung der Erben.

In grösserem Umfange können sogar zu Pflichtteilsverletzungen führen

» ZGB 471 iVm ZGB 462 bzw. iVm ZGB 457 – ZGB 460

Anrechnung im Einzelnen

Der Erbvorbezugswert wird von Gesetzes wegen (ZGB 626 Abs. 1) zum Nachlass gezählt. Der um den Erbvorbezugswert ergänzte Nachlass ist anschliessend nach Erbteilen bzw. Pflichtteilen auf die Erben aufzuteilen.

So ist auch vorzugehen, wenn der Erblasser die Ausgleichung ausdrücklich anordnet (positive Anordnung).

Vorbehalten bleibt ein Ausgleichungsdispens (negative Anordnung), wonach der Präsumptiverblasser den künftigen Erben von der Ausgleichung (Anrechnung) befreit. Diese Befreiung hat ihre Grenzen dort, wo sie die Rechte von Pflichtteilserben verletzt.

» Weiterführende Informationen zur erbrechtlichen Ausgleichung

Gemischter Erbvorbezug und Anrechnung

Auch bei Element der „Anrechnung“ von Vorempfängen kann ein analoger Tatbestand zur sog. „gemischte Schenkung“ vorliegen:

  • Erbvorbezugs-Teil
    • Anrechnung am dereinstigen Erbteil im künftigen Nachlass des Präsumptiverblassers
  • Entgeltlicher Teil
    • zB Schuldübernahme (Hypothek)
    • zB Verrechnung mit kapitalisierten Wert einer Vorbehaltsnutzung

Anrechnung und Sozialhilfe

» Sozialhilfe-Folgen von Erbvorbezügen

» Weiterführende Informationen zur Verwandtenunterstützung

Anrechnung und Erbrecht

» Erbrechtliche Folgen von Erbvorbezügen

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