Wie im Schenkungsrecht werden folgende zwei Grundtypen unterschieden:
- Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung (auch Realerbvorbezug)
- Erbvorbezug als Verpflichtungsgeschäft
Dem Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung ist kein Verpflichtungsgeschäft vorgeschaltet; es handelt sich um einen sog. Realvertrag.